Rz. 2

Da grundsätzlich eine Entscheidung über die Leistungsgewährung (Rentengewährung) erst nach vollständiger Ermittlung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (Amtsermittlungsgrundsatz – § 20 SGB X) ergehen kann (BSG, Urteil v. 28.3.2019, B 10 LW 1/17 R), wäre eine Rentenbewilligung erst dann möglich, wenn der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung festgestellt worden ist. Mit der Regelung in § 117a wird hinsichtlich dieses Zuschlages eine Ausnahme ermöglicht, um eine Verzögerung der Rentenbewilligung zu verhindern.

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