0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Da grundsätzlich eine Entscheidung über die Leistungsgewährung (Rentengewährung) erst nach vollständiger Ermittlung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (Amtsermittlungsgrundsatz – § 20 SGB X) ergehen kann (BSG, Urteil v. 28.3.2019, B 10 LW 1/17 R), wäre eine Rentenbewilligung erst dann möglich, wenn der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung festgestellt worden ist. Mit der Regelung in § 117a wird hinsichtlich dieses Zuschlages eine Ausnahme ermöglicht, um eine Verzögerung der Rentenbewilligung zu verhindern.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach § 34 Abs. 1 besteht ein Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Wartezeit erfüllt ist und die persönlichen sowie gegebenenfalls die geforderten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Neben der Beurteilung des originären Rentenanspruchs ist hinsichtlich des Anspruchs auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung eine umfassende Einkommensprüfung unter Einbeziehung der Finanzbehörden erforderlich. Damit sich das Verwaltungsverfahren durch das durchzuführende automatisierte Abrufverfahren nach § 151b nicht verzögert und den Grundsätzen zum Entstehen von Ansprüchen und deren Fälligkeit Rechnung getragen wird (§§ 40, 41 SGB I und § 34 Abs. 1 SGB VI), kann über das Bestehen und die Höhe des originären Rentenanspruchs unter Außerachtlassung der abschließenden Bestimmung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden. Neben dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung ist somit der Lebensunterhalt des Versicherten – zumindest zum Teil – zeitnah zur Fälligkeit der Rentenleistung sichergestellt (BT-Drs. 19/18473). Nach Ermittlung eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist die Rente neu zu berechnen und eine Nachzahlung ab Antragstellung vorzunehmen. Das kann allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen. Sollte der ungewöhnliche Fall eintreten, dass es zu einer Überzahlung gekommen ist, besteht kein Erstattungsanspruch, da anders als im Grundsicherungsrecht (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II) hierfür keine gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist.

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