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§ 105a ist durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl I S. 2010) mit Wirkung zum 26.11.2015 aufgehoben worden. Dadurch kann künftig auch der überlebende Lebenspartner, dessen vor 2005 eingetragene Lebenspartnerschaft nach damaligem Rechts weiter bestehen konnte, wenn sein Lebenspartner daneben eine Ehe einging, einen Hinterbliebenenrentenanspruch geltend machen (BR-Drs. 259/15 S. 29).

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