Rz. 4
Der Haushalt bedarf der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt, welches Einvernehmen herzustellen hat zum Teilhaushalt
- nach § 125 Abs. 1 SGB VII mit dem BMAS und dem BMF und
- nach § 125 Abs. 2 SGB VII mit dem BMVI.
Der 1. Dezember des Vorplanjahres ist als Solltermin zur Vorlage genannt. Die Kriterien zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sind wiederum die Einhaltung des maßgeblichen Rechts und der Gesetze, die Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen und die Beachtung der Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes.
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