Rz. 3

Nach § 85 Abs. 3c Satz 2 i. d. F. ab 1.7.2020 werden für Einrichtungen der Versicherungsträger die zulässigen gesellschaftsrechtlichen Überordnungsverhältnisse auf 3 Ebenen begrenzt. Bestandschutz besteht für die bereits bestehenden Einrichtungen, die mehr als 3Beteiligungsebenen haben (BR-Drs. 2/20 S. 90).

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