0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) mit Wirkung zum 1.1.2018 (wieder) eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 120 stellt eine Übergangsnorm dar, die erforderlich war, um die Neuregelung in § 51 Abs. 6 für die laufende Amtsperiode auszusetzen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

In § 51 Abs. 6 ist zur Vermeidung von Interessenskonflikten der bestehende Ausschluss der Wählbarkeit für Angestellte eines Sozialversicherungsträgers auf Mitarbeiter von Verbänden von Sozialversicherungsträgern erweitert worden. Da aber bei Inkrafttreten dieser Regelung Verbandsmitarbeiter bereits gewählt waren und ihnen insoweit Bestandsschutz gewährt werden sollte, als sie von der Unvereinbarkeitsklausel in § 51 Abs. 6 Nr. 5 nicht betroffen sein sollten, war es notwendig, eine Übergangsregelung einzufügen. Ansonsten müssten diese Mitglieder gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 nachträglich ihres Amtes enthoben bzw. gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 ihres Amtes entbunden werden. Dies sollte vermieden werden.

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