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Um ein möglichst fehlerfreies Verfahren zu sichern, hielt es der Gesetzgeber für notwendig, dass sowohl die Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten jederzeit die notwendigen Informationen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in den Melde- und Beitragsverfahren seitens der Träger der Sozialversicherung, insbesondere der Einzugsstellen erhalten. Dies sollte als gesetzliche Verpflichtung geregelt werden (BR-Drs. 117/16 S. 42).

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