0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vorschrift komplett neu gefasst und zusammen mit § 105 als 7. Abschnitt wieder neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Um ein möglichst fehlerfreies Verfahren zu sichern, hielt es der Gesetzgeber für notwendig, dass sowohl die Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten jederzeit die notwendigen Informationen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in den Melde- und Beitragsverfahren seitens der Träger der Sozialversicherung, insbesondere der Einzugsstellen erhalten. Dies sollte als gesetzliche Verpflichtung geregelt werden (BR-Drs. 117/16 S. 42).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Ein Rechtsanspruch auf Beratung, Aufklärung und Auskunft ist bereits im SGB I (§§ 13 ff.) geregelt. § 104 schafft somit keine neue Rechtslage, sondern konkretisiert den Anspruch und stellt klar, dass neben den Versicherten auch die Arbeitgeber und die Meldepflichtigen einen rechtlichen Anspruch auf Information hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse haben. Die Kodifizierung dieses Anspruches war insbesondere deshalb erforderlich, weil die Arbeitgeber und Meldepflichtigen bei Abgabe einer unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Meldung zumindest den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 erfüllen. Den Gesetzesmaterialien ist jedoch nicht zu entnehmen, was darin unter "jederzeit" zu verstehen ist. Es ist kaum anzunehmen, dass damit 24 Stunden/365 Tage gemeint sein kann. Vielmehr soll damit wohl nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Sozialversicherungsträger – wie in Satz 3 deutlich gemacht – allgemeine Informationen in entsprechenden Portalen vorhalten müssen. Eine individuelle Beratung etwa eines Arbeitgebers kann nur durch Mitarbeiter in den üblichen nutzerfreundlichen Geschäftszeiten erfolgen.

 

Rz. 4

Eine Unterstützung in Einzelfällen (Satz 2) setzt grundsätzlich voraus, dass ein Arbeitgeber sich an den Sozialversicherungsträger wendet. Eine Verpflichtung zu einer sog. Spontanberatung – wie man sie auch in Anwendung von § 14 SGB I kennt – kann sich nur dann ergeben, wenn sich für den Sozialversicherungsträger ein Anlass aufdrängt oder er verpflichtet ist, auf Mängel hinzuweisen (z. B. gem. § 98 Abs. 2 – fehlerhafte Meldung). In jedem Fall hat der Sozialversicherungsträger auf die Einzelfallproblematik einzugehen. Die Beratung kann schriftlich oder mündlich erfolgen; auf Wunsch des Arbeitgebers ist der Inhalt der mündlichen Beratung schriftlich zu bestätigen. Dies kann aus Nachweisgründen oftmals sinnvoll sein.

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