Rz. 2

Mit § 111a ist eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft geschaffen worden. Mit der Förderung nach § 111a sollen Anreize für verstärkte Weiterbildungsaktivitäten während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld geschaffen werden.

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