Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einer Krankenkasse anzumelden. Vom 1.1.2024 an können Arbeitgeber die zuständige Krankenkasse beim GKV-Spitzenverband elektronisch abfragen, wenn ihnen die zuständige Krankenkasse zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung noch nicht bekannt ist. Gleiches gilt für Zahlstellen bei der Gewährung von Versorgungsbezügen sowie für die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger nach § 6a SGB II (sog. Optionskommunen) bei Gewährung von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld. Voraussetzung dieser Abfragemöglichkeit ist eine vorherige erfolglose Aufforderung des Beschäftigten, die entsprechenden Angaben zu machen.[1] Auf Grundlage der eingegangenen Abfrage prüft der GKV-Spitzenverband bei den Krankenkassen, ob eine Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Abrufs besteht und sendet innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung an die anfragende Stelle.

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