Mit Beschluss vom 13.9.2022[1] hat der Erste Senat des BAG unter Bezugnahme auf die CCOO-Entscheidung des EuGH[2] entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer – zu der auch die Unterbrechung der Arbeitszeit durch Pausen gehört – aufzuzeichnen. Dies gilt für Arbeitgeber bereits ohne weitere gesetzgeberische Aktivitäten auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, der sie verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen.

In einem bekannt gewordenen Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 19.4.2023 zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes wird die Arbeitszeiterfassungspflicht nun konkretisiert.

Ob dieser Entwurf tatsächlich zu einem Gesetz führt, erscheint derzeit sehr fraglich, eine Ressortabstimmung hat seit dem Entwurf nicht stattgefunden und das Vorhaben wird in der "Ampelkoalition" kontrovers diskutiert. Der Entwurf sieht zudem für die Einführung eines elektronischen Systems der Arbeitszeiterfassung sehr großzügige Übergangsfristen vor. Diese sind nach Unternehmensgröße gestaffelt.

Aber auch ohne ein Gesetz gilt, dass die Arbeitgeber nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Arbeitszeit zu erfassen haben – nur eben nicht zwingend elektronisch.

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