Der Fall

Der Kläger stand seit dem 1.7.1999 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Arbeitgeber. Zuletzt schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.9.2020. Mit E-Mail vom 30.9.2020 teilte ein Mitarbeiter im Bereich Personal/Service dem Kläger nähere Einzelheiten zur Änderung der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenwagens ab dem 1.10.2020 mit. Unter dem Datum 30.9.2020 erhielt der Kläger auf seinen Wunsch hin ein Zwischenzeugnis. Am 9.9.2020 wurde dem Kläger über ein Personalportal Erholungsurlaub für die Zeit vom 1. bis zum 31.10.2020 (ausgenommen die Wochenenden) gewährt.

Der Kläger machte das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geltend. Das Arbeitsverhältnis sei mit Wissen des Beklagten über den 30.9.2020 hinaus fortgesetzt worden.

Die Entscheidung (BAG, Urteil v. 9.2.2023, 7 AZR 266/22)

Das BAG wies die Klage ab. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.9.2020. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 6 TzBfG lagen nicht vor. Im Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Fristablauf kommt es entscheidend darauf an, ob dies "mit Wissen des Arbeitgebers" erfolgt. Nicht jeder Vorgesetzte ist Arbeitgeber i. S. d. § 15 Abs. 6 TzBfG. Dies ist nur der Arbeitgeber selbst, somit der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers. Seiner Kenntnis steht die Kenntnis der zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter gleich.

Für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses genügt es nicht, dass der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfüllt, wie z. B. Urlaub oder Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit gewährt bzw. Entgeltfortzahlung über das vereinbarte Vertragsende hinaus leistet, ohne die Gegenleistung des Arbeitnehmers tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

Der Eintritt der gesetzlichen Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt nach der Gesetzesbegründung vielmehr voraus, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags fortsetzt ("Weiterarbeit"). Urlaub ist der Erbringung von "Arbeitsleistung" nicht gleichzusetzen.

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