Zum 1.1.2023 wird durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz eine rechtliche Grundlage zur beitragsrechtlichen Behandlung und Zuordnung von Zeitguthaben geschaffen, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden.[1]

In diesen Fällen ist das abgegoltene Arbeitszeitguthaben wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, selbst wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. Der Charakter der Abgeltungsleistung als laufendes Arbeitsentgelt bleibt jedoch unberührt, mit der Folge, dass daraus neben den Beiträgen auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen sind.[2]

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