Rentner sowie die Empfänger einer Beamtenversorgung erhalten regelmäßig im Dezember 2022 eine Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR. Berechtigt ist, wer zum Stichtag 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Auch pensionierte Landesbeamte erhalten regelmäßig eine entsprechende Zahlung. Die Energiepreispauschale wird durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt. In beiden Fällen ist eine Steuerpflicht vorgesehen.[1]

  • Die Energiepreispauschale für Versorgungsbezieher wird dabei den Versorgungsbezügen[2] zugeordnet und vom jeweiligen Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Eine Auszahlung als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine gesonderte Bescheinigung der ausgezahlten Energiepreispauschale ist nicht erforderlich. Unabhängig davon ist eine versteuerte Energiepreispauschale für Versorgungsbezieher im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn enthalten.
  • Auch die Energiepreispauschale für Rentenbezieher ist in voller Höhe steuerpflichtig. Sie wird den sonstigen Einkünften[3] zugewiesen. Eine eventuell darauf anfallende Steuer kann nur im Veranlagungsverfahren erhoben werden. Wegen der hohen Frei- und Pauschbeträge dürfte sich jedoch bei vielen Rentnern, die bisher keine Steuern zahlen, auch durch die Pauschale keine Änderung ergeben.
 
Hinweis

Doppelte Energiepreispauschale für arbeitende Rentner

Wie die Bundesregierung inzwischen bestätigt hat, können Rentner, die unter anderem als Minijobber erwerbstätig sind und bereits im September eine Energiepreispauschale erhalten haben, im Dezember erneut eine Pauschale bekommen.

[1] Änderungen durch Jahressteuergesetz 2022.

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