2.1 Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Pflege-Bonus)

Die frühere Corona-Sonderzahlung[1] ist bereits Ende März 2022 ausgelaufen. Zum 31.12.2022 läuft auch der Corona-Pflegebonus[2] aus.

In Krankenhäusern und auf Intensivstationen tätige Pflegekräfte haben oftmals im Jahr 2022 von staatlicher Seite eine weitere Prämie als finanzielle Anerkennung erhalten. Für die Prämien ist im Sommer 2022 eine gesonderte Steuerbefreiung eingeführt worden, die auch freiwillige Arbeitgeberleistungen im Krankenhaus- und Pflegebereich umfasst. Sonderleistungen zur Anerkennung der Leistungen während der Corona-Pandemie sind bis zu 4.500 EUR steuerfrei gestellt worden. Die Betroffenen müssen in bestimmten Einrichtungen nach der Definition des Infektionsschutzgesetzes[3] tätig sein. Neben der Gewährung für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gibt es die Steuerfreiheit damit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste. Begünstigt sind Auszahlungen bis zum 31.12.2022.

 
Achtung

Ausnahmsweise Verlängerung

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Sonderleistungen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben.[4] Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen bis April 2023 auszahlen. Um die Steuerbefreiung auch auf diese Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum nur in Bezug auf diese Leistungen bis Ende Mai 2023 erweitert.[5]

[3] In der bei Einführung der Steuerbefreiung im Juni 2022 maßgebenden Fassung.
[5] Änderung durch das Jahressteuergesetz 2022, Bundesrats-Drucksache 627/22.

2.2 Neue Inflationsausgleichsprämie

Eine neue Prämienbefreiung – nunmehr im Zusammenhang mit der Inflation – ist jedoch bereits vor dem Jahreswechsel eingeführt worden.[1] Der Neuregelung zufolge können Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei an ihre Beschäftigten gewähren. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden.[2]

Die Neuregelung gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26.10.2022[3] bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Der Höchstbetrag kann einmalig für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich, eine jährliche Anwendung kommt nicht in Betracht.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Inflationsausgleich werden nach der Gesetzbegründung keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber in beliebiger Form[4] deutlich macht, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der Preissteigerung stehen.

 
Praxis-Tipp

Inflationsausgleichsprämie anstelle von Weihnachtsgeld

Gerade zum Jahreswechsel stellt sich die Frage, ob übliche oder vereinbarte Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, in steuerfreie Leistungen umgewandelt werden können? Regelmäßig funktioniert das wegen des im Gesetz verankerten Zusätzlichkeitskriteriums nicht. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die ohne einen Inflationsbezug getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden.

Nur sofern vorher keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann in Einzelfällen anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.

Die Freiwilligkeit der Prämie ist hingegen keine Voraussetzung.[5] Damit ist auch die Auszahlung aufgrund einer arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage[6] möglich.

 
Praxis-Tipp

FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Zu weiteren Problemstellungen im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie hat das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog herausgegeben.[7]

[2] Vgl. dazu auch § 8 Abs. 4 EStG.
[3] Tag nach der Gesetzesverkündung.
[4] Z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
[6] U. a. Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
[7] BMF. FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge