§ 4 HinSchG regelt das Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen mit Bezug zum Schutz von Hinweisgebern. § 6 HinSchG befasst sich mit dem Verhältnis vom Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Danach gilt: Beinhaltet eine Meldung oder eine Offenlegung ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes, so ist die Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses an eine zuständige Meldestelle oder dessen Offenlegung erlaubt. Jedoch nur sofern die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen.

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