Die Regelung des § 45 SGB V wird in zweifacher Hinsicht verlängert:

Zum einen besteht nach § 45 Abs. 2a SGB V der verlängerte Anspruch auf "Kinder-Krankengeld" von längstens 30 Arbeitstagen je Kind, für Alleinerziehende längstens 60 Arbeitstage je Kind (begrenzt auf 65 bzw. 130 Arbeitstage) auch für das ganze Jahr 2023.

Zeitlich begrenzt besteht der Anspruchbis zum 7.4.2023 auch, wenn das Kind nicht krank ist, sondern aufgrund von Schließung der Betreuungseinrichtung zu Hause betreut werden muss.

Anders, wenn der Elternteil und das zu betreuende Kind nicht beide gesetzlich krankenversichert sind: der Anspruch für Arbeitnehmende, der nach § 56 Abs. 1a IfSG ohne Feststellung einer epidemischen Situation durch den Deutschen Bundestag einen Entschädigungsanspruch vorgesehen hat, ist nicht über den 23.9.2022 hinaus verlängert worden.

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