Werden die monatlich zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber den Einzugsstellen vom Arbeitgeber per Dauer-Beitragsnachweis nachgewiesen, ist der Dauer-Beitragsnachweis zum Jahreswechsel zu prüfen.

Die im Dauer-Beitragsnachweis gemeldeten Beträge sind anzupassen, wenn sich Rechengrößen oder Beitragssätze in der Sozialversicherung oder die an die Beschäftigten gezahlten Arbeitsentgelte zum Jahreswechsel ändern.

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