In den Fällen, in denen ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnimmt, ist diese geringfügig entlohnte Beschäftigung krankenversicherungsfrei. Sie wird nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Allerdings sind pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Zur Rentenversicherung ist zusätzlich ein Arbeitnehmerbeitragsanteil zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer übt mehrere Minijobs aus

Ein Arbeitnehmer ist seit 2015 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Er übt eine Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber X (38 Std. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von aktuell 5.800 EUR) aus und nahm am 1.2.2021 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber Y auf. Dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR. Diese geringfügige Beschäftigung ist versicherungsfrei (es erfolgte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht). Es sind vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Am 1.6.2024 nimmt der Arbeitnehmer eine weitere, geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Entgelt von 250 EUR bei Arbeitgeber Z auf.

Der Arbeitnehmer ist auch in der Beschäftigung bei Arbeitgeber Z wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Ergebnis: Sofern ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer eine zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, bleiben sowohl die erste als auch die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung krankenversicherungsfrei, da geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht auf eine versicherungsfreie Hauptbeschäftigung anzurechnen sind.

Nach der Zusammenrechnung der beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Für beide geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind pauschale Krankenversicherungsbeiträge abzuführen.

Die Beschäftigung bei Arbeitgeber Z ist auf die Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber X anzurechnen und unterliegt dadurch der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung.

In der Arbeitslosenversicherung sind beide geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Arbeitgeber Y und Z) versicherungsfrei, da geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen sind.

Würden im vorgenannten Beispiel die Entgelte der beiden Minijobs in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, so wären für beide geringfügig entlohnten Beschäftigungen keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge abzuführen. Vielmehr wäre für alle Beschäftigungen ein Beitragszuschuss gemäß § 257 SGB V zur Krankenversicherung sowie auch zur Pflegeversicherung zu zahlen.

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