Im Laufe des Erwerbslebens ändert sich oft mehrfach die berufliche Situation des Arbeitnehmers. Nachfolgend wird dargestellt, wie sich unterschiedliche Lebenssituationen bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung versicherungsrechtlich auswirken.

4.1 Nahtloser Arbeitgeberwechsel

Wird die bisherige, wegen Überschreitens der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Beschäftigung beendet und im unmittelbaren Anschluss eine neue Beschäftigung begonnen, gilt: Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der neuen Beschäftigung sind keine Besonderheiten zu beachten. Der Arbeitgeber der neu aufgenommenen Beschäftigung beurteilt anhand der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze die Krankenversicherungspflicht des neuen Arbeitnehmers.

4.2 Keine direkt vorangegangene Beschäftigung

Auch wenn der neu aufgenommenen Beschäftigung nicht unmittelbar eine Beschäftigung vorausging, ist die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung ausschließlich von den in der neuen Beschäftigung maßgebenden Faktoren abhängig. Ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld, ein Auslandsaufenthalt oder eine selbstständige Tätigkeit beeinflussen dies nicht. Einziges Kriterium ist die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestehende Krankenversicherungsfreiheit und ein privater Krankenversicherungsschutz.

 
Praxis-Beispiel

Zuvor selbstständig Tätiger wird als Mitarbeiter eingestellt

Ein neuer Mitarbeiter soll zum 1.10.2024 seine Beschäftigung aufnehmen. Das vereinbarte Jahresarbeitsentgelt beträgt 63.000 EUR. Am 31.12.2002 bestand eine wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Beschäftigung. Der Versicherungsschutz wurde durch eine private Krankenversicherung sichergestellt. In der Zeit vom 1.6.2010 bis 30.9.2024 wurde eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt.

Ergebnis: Die Beschäftigung ist vom 1.10.2024 an krankenversicherungsfrei, weil das Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 62.100 EUR) übersteigt. Auch für die aktuelle Beurteilung ist ausschließlich maßgebend, welche Versicherungskonstellation am 31.12.2002 vorlag.

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