Da die Krankenversicherungspflicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres endet, muss der Arbeitgeber zum Jahreswechsel keine Jahresmeldung, sondern eine Änderungsmeldung erstatten. Der Arbeitnehmer muss (mit Abgabegrund "32") zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 31.12. abgemeldet werden. Zum 1.1. erfolgt eine Anmeldung mit Abgabegrund "12" zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Unfallversicherung ist allerdings eine Jahresmeldung zu erstatten.
Trotz Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze weiterhin Krankenversicherungspflicht
JAEG 2023: 66.600 EUR; JAEG 2024: 69.300 EUR | |
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert | |
Beginn der Beschäftigung: 1.2.2023 | |
Regelm. JAE vom 1.2. bis 31.12.2023 | 66.000 EUR |
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung | |
im Dezember 2023 vom 1.1.2024 an | 70.000 EUR |
Ergebnis: Die am 1.2.2023 aufgenommene Beschäftigung ist krankenversicherungspflichtig. Kalenderjahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist das Jahr 2024. Deshalb endet die Krankenversicherungspflicht frühestens am 31.12.2024, obwohl das Jahresarbeitsentgelt während des gesamten Jahres 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Ende der Krankenversicherungspflicht
JAEG 2023: 66.600 EUR; JAEG 2024: 69.300 EUR | |
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert | |
Beginn der Beschäftigung: 1.2.2023 | |
Regelm. JAE vom 1.2. bis 31.7.2023 | 66.000 EUR |
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung | |
im Juni 2023 vom 1.8.2023 an | 70.000 EUR |
Ergebnis: Kalenderjahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist das Jahr 2023. Da das Jahresarbeitsentgelt auch die im Jahr 2024 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, endet die Krankenversicherungspflicht am 31.12.2023.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen