Da die Krankenversicherungspflicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres endet, muss der Arbeitgeber zum Jahreswechsel keine Jahresmeldung, sondern eine Änderungsmeldung erstatten. Der Arbeitnehmer muss (mit Abgabegrund "32") zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 31.12. abgemeldet werden. Zum 1.1. erfolgt eine Anmeldung mit Abgabegrund "12" zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Unfallversicherung ist allerdings eine Jahresmeldung zu erstatten.

 
Praxis-Beispiel

Trotz Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze weiterhin Krankenversicherungspflicht

 
JAEG 2023: 66.600 EUR; JAEG 2024: 69.300 EUR  
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert  
Beginn der Beschäftigung: 1.2.2023  
Regelm. JAE vom 1.2. bis 31.12.2023 66.000 EUR
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung  
im Dezember 2023 vom 1.1.2024 an 70.000 EUR

Ergebnis: Die am 1.2.2023 aufgenommene Beschäftigung ist krankenversicherungspflichtig. Kalenderjahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist das Jahr 2024. Deshalb endet die Krankenversicherungspflicht frühestens am 31.12.2024, obwohl das Jahresarbeitsentgelt während des gesamten Jahres 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Ende der Krankenversicherungspflicht

 
JAEG 2023: 66.600 EUR; JAEG 2024: 69.300 EUR  
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert  
Beginn der Beschäftigung: 1.2.2023  
Regelm. JAE vom 1.2. bis 31.7.2023 66.000 EUR
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung  
im Juni 2023 vom 1.8.2023 an 70.000 EUR

Ergebnis: Kalenderjahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist das Jahr 2023. Da das Jahresarbeitsentgelt auch die im Jahr 2024 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, endet die Krankenversicherungspflicht am 31.12.2023.

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