Nimmt ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung, die der Versicherungspflicht unterliegt, eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung auf und überschreitet das Entgelt erst aus beiden Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird er zunächst auch in der Zweitbeschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht in beiden Beschäftigungen endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern das Entgelt aus beiden Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten Jahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.

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