2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.[1]

[1] Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]

[1] Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Unternehmen, die vorübergehend in Irland tätig sind, unterliegen der irischen Meldepflicht.[1]

2.3.1 Meldung an die irische "Workplace Relations Commission (WRC)"

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Irland beschäftigt ist, ein Entsendemerkblatt ausfüllen. Dieses Merkblatt findet man auf der Homepage der "Workplace Relations Commission". Das Merkblatt kann an die auf der Homepage angegebene Adresse

Posted Worker Liaison Unit

Workplace Relations Commission

O'Brien Road

Carlow

R93 E920

Republic of Ireland

oder per E-Mail an WRCpostedworkers@workplacerelations.ie

übermittelt werden.

Im Merkblatt selbst müssen Angaben

  • zum deutschen Unternehmen,
  • zu einer Kontaktperson in Irland,
  • zur Tätigkeit in Irland (Adresse des Arbeitsplatzes),
  • zum entsandten Arbeitnehmer (einschließlich Sozialversicherungsnummer und Berufsbezeichnung),
  • zur Entsendung (Beginn, Ende) und
  • zum Arbeitsentgelt und den Wochenstunden

gemacht werden.

 
Hinweis

Kontaktperson

Die Kontaktperson ist als Vertreter des Unternehmens in Irland anzusehen. Sie ist verpflichtet, mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten und die Korrespondenz für das Unternehmen zu empfangen.

 
Wichtig

Zusätzliche Meldung im Bausektor

Unternehmen, die im Bausektor tätig sind, müssen sich zusätzlich bei den irischen Steuerbehörden registrieren. In Irland besteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Bauabzugssteuer (Relevant Contract Tax).

2.3.2 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen.

2.3.3 Bußgelder

Sollte die Meldung nicht erfolgen, können Strafen in Höhe von bis zu 5.000 EUR erhoben werden.

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