Begriff

Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob und wie eine vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Der Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber die geplante Betriebsänderung durchführen darf. Der Interessenausgleich wird zwar ggf. vor der Einigungsstelle verhandelt, kann aber nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Interessenausgleich und das Verfahren seiner Verhandlung ist in § 112 Abs. 1 bis 4 BetrVG geregelt. Er steht in engem Zusammenhang mit der in § 111 BetrVG geregelten Betriebsänderung und dem in § 113 BetrVG geregelten Nachteilsausgleich. Enthält ein Interessenausgleich eine namentliche Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer, ist § 1 Abs. 5 KSchG zu beachten. In der Insolvenz des Unternehmens gilt § 125 InsO.

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