Enthält der Interessenausgleich bei geplanten Entlassungen eine Liste, in der die zu entlassenden Arbeitnehmer namentlich benannt sind, hat dies Folgen für einen eventuellen Kündigungsschutzprozess. Nach § 1 Abs. 5 KSchG führt das dazu, dass zum einen vermutet wird, dass ein betriebsbedingter Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG wird insgesamt bezüglich aller Stufen nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft. Letzteres bedeutet, dass das Arbeitsgericht die Sozialauswahl nur dann beanstanden darf, wenn der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer offensichtlich falsch gebildet worden ist oder die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer offensichtlich zu Unrecht erfolgt ist oder die Gewichtung der Auswahlkriterien unvertretbar ist. Ist die Namensliste nur in einer Anlage enthalten, muss der Interessenausgleich auf sie verweisen und sie muss mit dem Interessenausgleich fest verbunden sein.[1]  Die Namensliste ersetzt nicht die Anhörung des Betriebsrats zu den dann noch auszusprechenden Kündigungen. Sie bewirkt lediglich eine erhebliche Erleichterung für den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess mit dem einzelnen Arbeitnehmer durch die Beweislastumkehr hinsichtlich des Kündigungsgrundes und der Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehler.

Da der Interessenausgleich insgesamt nicht erzwingbar ist, kommt auch eine derartige Namensliste nur mit freiwilliger Zustimmung des Betriebsrats zustande, der sich diese Bereitschaft oftmals durch die Erfüllung seiner Erwartungen an die Geldmittel, die für einen Sozialplan zur Verfügung stehen, honorieren lässt.

Arbeitgeber und Betriebsrat können bestehende Auswahlrichtlinien im Sinn von § 1 Abs. 4 KSchG später, z. B. bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste, ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt dieses Interessenausgleichs gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste.[2]

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