Begriff

Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch die Insolvenzgeldumlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Insolvenzgeldumlage errechnet sich nach einem festgelegten Prozentsatz aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten. Sie ist von allen Arbeitgebern zu entrichten und mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen abzuführen. Die Einzugsstelle leitet die eingezogene Umlage wie den Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe "0050" zu berücksichtigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zum Thema der Insolvenzgeldumlage am 3.11.2010 eine gemeinsame Verlautbarung (GR v. 3.11.2010-I) herausgegeben. Die Rechtsvorschriften zur Insolvenzgeldumlage sind in den §§ 358 bis 361 SGB III geregelt.

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