1 Umlagepflicht des Arbeitgebers

Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Diese alleinige Aufbringung der Umlage durch die Arbeitgeber ist verfassungsgemäß.[1]

Über die Teilnahme an der Umlagepflicht entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. In Zweifelsfällen wird die Entscheidung von der Einzugsstelle getroffen. Bestimmte Arbeitgeber sind grundsätzlich von der Insolvenzgeldumlage ausgenommen.[2]

Die Umlagepflicht ist unabhängig von Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs. Bei Fortführung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens[3] kann der Betrieb jedoch nicht mehr zur Umlage herangezogen werden.[4]

 
Wichtig

Insolvenzgeldumlagepflicht für ausländische Arbeitgeber ohne Sitz im Inland

Ausländische Arbeitgeber ohne Sitz im Inland sind insolvenzgeldumlagepflichtig, wenn sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen.[5]

2 Bemessungsgrundlage

2.1 Umlagesatz

Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts zu erheben. Der Umlagesatz beträgt für das Kalenderjahr 2024 0,06 % (2023: 0,06 %).[1]

2.2 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Für die Insolvenzgeldumlage gilt das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen wird. Für die Berechnung der Umlage werden nur Bezüge herangezogen, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellen.

 
Achtung

Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Umlagebeiträge sind nicht nur vom laufenden Arbeitsentgelt, sondern – anders als bei der Berechnung der Beiträge beim Ausgleichsverfahren U1 und U2 – auch vom einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen.

Nicht zum Arbeitsentgelt gehörende Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

Für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.

2.2.1 Beamte

Die Bezüge der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Personen, u. a. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, werden bei der Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt, sofern die Entgelte aus der zur Rentenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden. Dagegen ist beispielsweise das Arbeitsentgelt umlagepflichtig, das ein Beamter in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft erhält.

2.2.2 Arbeitnehmer im Krankheitsfall

Das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das aufgrund arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen an arbeitsunfähige Arbeitnehmer im Krankheitsfall fortgezahlte Arbeitsentgelt ist umlagepflichtig.

2.2.3 Mitarbeitende Familienangehörige/Heimarbeiter

Das Arbeitsentgelt der rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmen und die Vergütung von Heimarbeitern werden für die Berechnung der Umlage herangezogen.

2.2.4 Rentner/Hausgewerbetreibende/Vorruhestand/Elternzeit

Von der Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten

  • Erwerbsminderungsrentnern und
  • Altersrentnern

erfasst. Arbeitsentgelt, das von Personen während der Elternzeit erzielt wird, ist ebenfalls umlagepflichtig.

Insolvenzgeldumlage ist demgegenüber nicht von Vorruhestandsgeld und Vergütungen für Hausgewerbetreibende zu berechnen.

2.2.5 Freiwilligendienstleistende

Das Arbeitsentgelt (Wert der Sachbezüge sowie ein eventuell anfallendes Taschengeld) von Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst ist umlagepflichtig, wenn der Maßnahmeträger für seine eigenen Mitarbeiter zur Umlage herangezogen wird.

2.2.6 Bezieher von Kurzarbeitergeld/Saisonkurzarbeitergeld/Transferkurzarbeitergeld

Für die Berechnung der Umlage ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen. Bei Mehrarbeitsvergütungen oder Einmalzahlungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind Besonderheiten bei der Umlageberechnung zu beachten.[1]

2.2.7 Ehrenamtlich Tätige

Bei den in § 163 Abs. 3 und 4 SGB VI genannten Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind[1], ist die Umlage nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und nicht aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen.

[1]

S. Ehrenamt.

2.2.8 Teilnehmer an dualen Studiengängen

Teilnehmer an dualen Studiengängen gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Die Insolvenzgeldumlage ist für diesen Personenkreis aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen. Sofern in einzelnen Phasen des dualen Studiums keine Vergütung gezahlt wird, besteht auch keine Insolvenzgeldumlagepflicht.

 
Achtung

Keine Umlagepflicht von fiktiven Arbeitsentgelten

Für Menschen mit Behinderung und Praktikanten oder Auszubildende ohne Arbeitsentgelt, deren Sozialversicherungsbeiträge aus einer fiktiven Bemessungsgrundla...

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