Überblick

Grundsätzlich ist die Insolvenzgeldumlage von allen Arbeitgebern zu entrichten. Abweichend von dem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen für besondere Arbeitgebergruppen. Zu diesen zählen vorwiegend Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Arbeitgeber ausländischer Saisonarbeitskräfte oder auch Fraktionen und Parteien.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Kreis der umlagepflichtigen Arbeitgeber findet sich in § 358 SGB III. Außerdem behandelt das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 3.11.2010 diese Thematik.

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