Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist in Fällen der Altersteilzeit in der Arbeitsphase das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt und in der Freistellungsphase das ausgezahlte Wertguthaben. Bei Altersteilzeit werden
- der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG,
- der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG sowie
- die nach § 163 Abs. 5 SGB VI zugrunde zu legende zusätzliche beitragspflichtige Einnahme
für die Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl für die Arbeits- als auch für die Freistellungsphase.
2.4.1 Mehrarbeitsvergütung in der Altersteilzeit
Wird während der Altersteilzeit Mehrarbeit geleistet, kann es vorkommen, dass die Vergütung hierfür durch die vorrangige Anrechnung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Abs. 5 SGB VI für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht bzw. nicht in voller Höhe herangezogen wird. Da die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Umlage aber nicht berücksichtigt wird, wird die Vergütung für Mehrarbeit in die Berechnung der Umlage einbezogen. Entsprechendes gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit.
2.4.2 Insolvenzgeldumlage bei Störfallberechnung
Ist wegen einer nicht vertragsgemäßen Verwendung von Wertguthaben eine sog. Störfallbeitragsberechnung[1] vorzunehmen, wird Insolvenzgeldumlage erhoben. Als umlagepflichtiges Entgelt aus dem Wertguthaben gilt dabei das nach den besonderen Bestimmungen des § 10 Abs. 5 AltersTZG für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (unter Berücksichtigung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme) bzw. das nach § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV für sonstige flexible Arbeitszeitverhältnisse ermittelte rentenversicherungspflichtige Entgelt.
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