Zuständig für den Einzug der Umlage sind die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hierbei ist als Einzugsstelle die Krankenkasse zuständig,

  1. bei der der Arbeitnehmer versichert ist,
  2. sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Bundesagentur für Arbeit und
  3. sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchst. a) oder b) nicht ergibt, die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat.

Für alle geringfügig Beschäftigten nach dem SGB IV ist die zuständige Einzugsstelle immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Sofern Arbeitnehmer bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert sind, ist die Umlage an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Einzugsstelle zu zahlen.

 
Hinweis

Zu Unrecht entrichtete Insolvenzgeldumlage

Die Einzugsstellen sind für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Umlagen zuständig. Die Entscheidung der Einzugsstelle ist verbindlich für alle Beteiligten.

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