Die für den Einzug und die Weiterleitung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags geltenden Vorschriften des SGB IV und die dazu erlassenen Vorschriften werden auf die Umlage entsprechend angewendet, soweit das SGB III nichts anderes bestimmt.[1]

4.1 Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger überprüfen im Rahmen der Betriebsprüfung auch die ordnungsgemäße Entrichtung der Insolvenzgeldumlage. Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Umlageabrechnung das umlagepflichtige Arbeitsentgelt und die Umlage zu erfassen und zur Verfügung zu stellen. § 9 BVV gilt für die Insolvenzgeldumlage entsprechend. Der Arbeitgeber hat hiernach die Entgeltunterlagen zu Prüfzwecken nach bestimmten Merkmalen aufzubereiten.[1]

[1]

S. Lohnkonto.

4.2 Einzugsstelle

Zuständig für den Einzug der Umlage sind die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hierbei ist als Einzugsstelle die Krankenkasse zuständig,

  1. bei der der Arbeitnehmer versichert ist,
  2. sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Bundesagentur für Arbeit und
  3. sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchst. a) oder b) nicht ergibt, die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat.

Für alle geringfügig Beschäftigten nach dem SGB IV ist die zuständige Einzugsstelle immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Sofern Arbeitnehmer bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert sind, ist die Umlage an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Einzugsstelle zu zahlen.

 
Hinweis

Zu Unrecht entrichtete Insolvenzgeldumlage

Die Einzugsstellen sind für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Umlagen zuständig. Die Entscheidung der Einzugsstelle ist verbindlich für alle Beteiligten.

4.3 Feststellung der Teilnahme am Umlageverfahren

Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetzes und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfällen die Entscheidung über die Umlagepflicht der Arbeitgeber.[1]

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