Die Agentur für Arbeit kann nach pflichtgemäßem Ermessen einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zahlen, wenn

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist,
  • das Arbeitsverhältnis tatsächlich und rechtlich beendet ist und
  • die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.[1]

Der Anspruch kann nicht nur von dem betroffenen Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Soweit der Arbeitnehmer seine Ansprüche einem Dritten übertragen hat, ist dieser leistungsberechtigt. Der Vorschuss ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.[2]

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