Insolvenzereignis ist der Tag, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist. Bei einer Personengesellschaft ist es nicht erforderlich, dass über das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

In den Fällen, in denen der Antrag auf Verfahrenseröffnung abgewiesen wird, ist das Insolvenzereignis der Tag, an dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Es gilt das Datum, an dem der Gerichtsbeschluss ergangen ist.

Wird in einem solchen Fall der Betrieb trotz des Gerichtsbeschlusses weiter fortgeführt und zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt, kann bei erneuter Zahlungsunfähigkeit auch ein weiteres Insolvenzereignis eintreten.

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