Werden Arbeitnehmer nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt, kann ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer eine Schlüsselfunktion ausübt. Voraussetzung ist, dass die Einstellung zwingend notwendig war, um die unmittelbare Betriebsschließung zu verhindern. Dies kann insbesondere dann infrage kommen, wenn eine Spezialkraft bereits wegen der Insolvenz kurzfristig aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

In allen anderen Fällen kommt ein Insolvenzgeldanspruch bei Einstellung des Arbeitnehmers nach dem Insolvenzantrag nicht infrage.

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