Wie eingangs dargestellt, können Zahlungen, auf die Arbeitnehmer bereits einen Anspruch haben, nicht in eine Inflationsprämie umgewandelt oder umgewidmet werden. Derartige Zahlungen würden nicht zusätzlich, sondern ersatzweise gezahlt. Damit scheiden praktisch alle schon im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbarten Leistungen als Inflationsausgleichsprämie aus. Eine betriebsübliche oder gar bereits vereinbarte Gehaltserhöhung kann somit ebenfalls nicht "als Inflationsausgleichsprämie" begünstigt ausgezahlt werden.

Ist hingegen bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Weihnachtsgeld/Sonderzahlungen/Bonus) kein Rechtsspruch entstanden, etwa weil die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung nicht vorlagen oder wirksame Freiwilligkeitsvorbehalte bestehen, und soll diese Leistungen nun im Zuge der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie entfallen, dürfte das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt sein. Da kein Leistungsanspruch existiert, wird die Inflationsausgleichsprämie hier nicht "anstatt" einer Sonderzahlung gezahlt. Gerade in Krisenzeiten ist es nicht unüblich, dass Unternehmen langjährig gewährte Zahlungen nicht auszahlen oder vermindern, sodass eine derartige Handhabung nicht zwingend rechtsmissbräuchlich wäre.

 
Praxis-Tipp

Nachweis über fehlenden Anspruch

Während bei schriftlichen Rechtsgrundlagen wie Arbeitsverträgen, Zusatzvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und schriftlichen Gesamtzusagen in der Regel keine Zweifel bestehen, ob ein Rechtsanspruch gegeben ist, ist dies bei der betrieblichen Übung und der mündlichen Gesamtzusage nicht der Fall. Soll eine betriebliche Übung/mündliche Gesamtzusage trotz langjähriger Durchführung gerade mit Blick auf die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie einmalig eingestellt werden, ist dies zwar grundsätzlich möglich. um Rückfragen oder Zweifeln der Steuerbehörden vorzubeugen, sollte eine Dokumentation vorgehalten werden, die den fehlenden Rechtsanspruch belegt.

Die Inflationsausgleichsprämie darf außerdem nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden.[1]

[1] BT Drucks. 20/3763/Vorabfassung v. 29.9.2022, S. 6.

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