Überblick

Incentives sind eine moderne Art der Motivationsmöglichkeit. Neben der Zuwendung von Reisen sind in der Praxis insbesondere Freikarten für Events gebräuchliche Mittel, um für Mitarbeiter besondere Anreize zu schaffen. Typische Beispiele sind die Überlassung von VIP- oder Eintrittskarten zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen. Da Incentives zumindest im weitesten Sinne eine Entlohnung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen, unterliegen sie bei der Lohnabrechnung regelmäßig dem Lohnsteuerabzug.

In der Sozialversicherung sind alle Einnahmen, die unmittelbar oder mittelbar aus einer Beschäftigung erzielt werden, als Arbeitsentgelt anzusehen und damit beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Das gilt auch für Incentivereisen. Wenn jedoch eine pauschalbesteuerte Sachzuwendung gewährt wird, stellt diese kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und ist damit auch beitragsfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht von Incentives ergibt sich aus dem allgemeinen Arbeitslohnbegriff des § 2 LStDV. Die zu Incentivereisen ergangene umfangreiche Rechtsprechung ist in H 19.7 LStH zusammengefasst. Weitere Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von Incentivereisen regelt das BMF-Schreiben v. 14.10.1996, IV B 2 - S 2143 - 23/96, BStBl 1996 I S. 1192, und zum Begriff der Incentivereise das BMF-Scheiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297 - b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468.

Die Möglichkeit der Besteuerung mit dem besonderen Pauschsteuersatz von 30 % sowie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind in § 37b EStG festgelegt.

Sozialversicherung: Die aus einer Beschäftigung erzielten Einnahmen stellen gem. § 14 SGB IV grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung dar. Allerdings sind die nach § 37a EStG pauschal versteuerten Sachprämien kein beitragspflichtiges Entgelt zur Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SvEV). Die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen sind nur dann nicht beitragspflichtig, wenn sie an Arbeitnehmer eines Dritten gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV). Werden nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuerte Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer gewährt, sind sie beitragspflichtig.

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