In der Sozialversicherung sind Lohnzahlungen durch Dritte als Arbeitsentgelt anzusehen und damit beitragspflichtig. Soweit jedoch eine pauschalbesteuerte Incentivereise gewährt wird, stellt diese kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und ist damit auch beitragsfrei. Insofern sind nach § 37a EStG pauschal versteuerte Sachprämien sowie nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuerte Sachzuwendungen gem. § 1 Satz 1 Nr. 13, 14 SvEV kein beitragspflichtiges Entgelt zur Sozialversicherung.

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