Begriff

Ein Bürohund wird vom Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz mitgebracht (alltäglich, an einzelnen Tagen, stundenweise, regel- oder unregelmäßig) – ausschließlich aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen: Entweder benötigt er einen Assistenzhund als Hilfsmittel oder es wird ein rein privater Hund (sog. Luxustier) mitgeführt, damit dieser nicht zu lange allein ist o. Ä. Der Begriff Bürohund verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer den Hund meist nur ins Büro mitbringen möchte, nicht aber in die Produktion etc.

In Abgrenzung zum Bürohund erfüllt ein Diensthund am Arbeitsplatz eine Aufgabe. Er wird etwa als Therapiehund eingesetzt, begleitet den Sicherheitsdienst bei seinem Rundgang oder bewacht ein Lager und ist daher nicht allein der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen; ebenso, wenn im öffentlichen Dienst im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Hunde eingesetzt werden (etwa Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei/Diensthunde der Städte und Gemeinden, Diensthunde fremder Streitkräfte, vgl. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfVO).

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Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Rechtsgrundlage für die Begleitung durch einen Assistenzhund findet sich in §§ 12e ff. Behindertengleichstellunggesetz (BGG), konkretisiert durch die Assistenzhundeverordnung (AHundV). Wird der Bürohund vom Arbeitgeber gestattet, liegt sein Einverständnis kraft Direktionsrecht nach § 106 GewO vor. Auch im Büro sind die Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und die dieses Rahmengesetz konkretisierende Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundeV) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind § 87 BetrVG, § 88 BetrVG und § 77 BetrVG zu beachten. Für die Haftung bei Schäden durch den Bürohund greift § 833 BGB. Bei Personenschäden im Kollegium aufgrund des Hundes kann ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII vorliegen.

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von durch den Arbeitgeber gewährtem Futter- oder Hundegeld ergibt sich aus § 3 Nr. 50 EStG. Weitere Erläuterungen zum Auslagenersatz sind R 3.50 LStR zu entnehmen.

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