Soweit der Hospitant für seine Tätigkeit entlohnt wird, richtet sich dessen Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Arbeitgeber muss für Zwecke des Lohnsteuerabzugs beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein erstes Dienstverhältnis annehmen, sofern der Hospitant dieses erklärt. Bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.

Für den Fall, dass eine geringfügige oder eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, kann auch eine Pauschalversteuerung erfolgen.

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht unterlassen, weil der Hospitant für den Arbeitslohn auf das Jahr gesehen voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hat.

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