Arbeitnehmer können für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zu Hause betrieblich oder beruflich arbeiten, eine sog. "Homeoffice-Pauschale" i. H. v. 6 EUR pro Arbeitstag, an 210 Arbeitstagen bis 1.260 EUR[1] im Jahr geltend machen.[2]

Ein Abzug von Fahrtkosten (z. B. Entfernungspauschale, Reisekosten) ist für diese Tage nicht zulässig. Der Nachweis eines separaten Arbeitszimmers ist nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR[3] eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Daher kann es sein, dass der Arbeitnehmer wegen der Verringerung der Kosten für die Entfernungspauschale den Arbeitnehmer-Pauschbetrag trotz Homeoffice-Pauschale gar nicht überschreitet.

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Homeoffice-Pauschale, so ist dieser Betrag steuerpflichtig.

Allerdings sind die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte (Monats- oder Jahreskarte) für öffentliche Verkehrsmittel, die der Arbeitnehmer in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat und die er dann aufgrund der (unerwarteten) Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang nutzen konnte, in voller Höhe als Werbungskosten neben der Homeoffice-Pauschale absetzbar.[4].

Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten und können daher zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.[5]

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