Der Begriff der Bildschirmarbeit bezieht sich auf die konkrete Einrichtung des Arbeitsplatzes mit einem Bildschirm.[1] Die Schutzvorschriften der ArbStättV gelten nur bei Angestelltenverhältnissen, greifen dann aber unabhängig davon, ob sich der Arbeitsplatz im Betrieb oder in der Wohnung des Arbeitnehmers befindet.

Während der Begriff des Bildschirmarbeitsplatzes i. S. d. § 2 Abs. 5 ArbStättV weit gefasst ist und der Bildschirmarbeitsplatz sowohl in den Privaträumen des Arbeitnehmers als auch im Betrieb gelegen sein kann, stellt der Telearbeitsplatz i. S. d. § 2 Abs. 7 ArbStättV eine Sonderform des Bildschirmarbeitsplatzes dar. Denn er ist ausschließlich in den Privaträumen des Arbeitnehmers eingerichtet.

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