Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Rentners ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug nach den für den Arbeitnehmer gültigen ELStAM vorzunehmen.

Minijob-Regelung und Lohnsteuerpauschalierung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sowie eine kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig. Die bei bestimmten Rentenarten zu beachtenden Hinzuverdienstgrenzen sind lohnsteuerlich ohne Bedeutung.

Erhält der Rentner zusätzlich zu seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber, ist diese nach den ELStAM zu versteuern. Wenn der Rentner – und gleichzeitige Betriebsrentner – weiterarbeitet und Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor.[1]

Die Abrechnung kann jedoch nicht über eine einheitliche Personalnummer erfolgen, da Betriebsrente und aktive Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Der Lohnsteuerabzug kann insgesamt programmtechnisch über eine der beiden Personalnummern durchgeführt werden. Der Lohnsteuerabzug kann aber auch ohne Abruf der ELStAM nach Steuerklasse VI für den zweiten Bezug erfolgen.[2]

Steuerklasse VI für weitere Nebenbeschäftigungen

Erhält ein Altersrentner

  • eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
  • eine Betriebsrente von einem früheren Arbeitgeber und
  • nimmt dann bei einem neuen Arbeitgeber eine Beschäftigung auf,

gilt diese ebenso als Nebenbeschäftigung und ist mit Steuerklasse VI[3] abzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge