Nach dem HinSchG sind alle Beschäftigungsgeber, das heißt natürliche und juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, die regelmäßig mindestens 50 Beschäftigte beschäftigen, verpflichtet, interne Meldestellen, an die sich insbesondere Beschäftigte mit Informationen über Verstöße wenden können, einzurichten und zu betreiben. Für verpflichtete Beschäftigungsgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten gilt diese Pflicht seit Inkrafttreten des Gesetzes (wenn auch zunächst nicht bußgeldbewehrt); aufgrund der verlängerten gesetzlichen Umsetzungsfrist für kleinere Beschäftigungsgeber mit 50–249 Beschäftigten besteht diese Pflicht für diese erst seit dem 17.12.2023.

 
Hinweis

Gemeinsame Meldestellen

Kleinere Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten können dabei Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben.

Unter bestimmten Voraussetzungen erstreckt das HinSchG die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen aber auch auf bestimmte Beschäftigungsgeber, für die das Unionsrecht eine Meldestelle unabhängig von der Zahl der Beschäftigten fordert, z. B. für Beschäftigungsgeber aus bestimmten Branchen (wie bestimmte Unternehmen der Finanzbranche).

 
Achtung

Öffentliche Beschäftigungsgeber

Nach der herrschenden Auffassung besteht aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der HinSch-RL die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen für gemäß der HinSch-RL verpflichtete öffentliche Stellen (juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen), wie Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, öffentliche Verbände, Gemeinden, kommunale Verwaltungsgesellschaften, Anstalten (z. B. Landesrundfunkanstalten) und öffentliche-rechtliche Stiftungen, die evangelische und katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden sowie Gerichte und sonstige Körperschaften, soweit diese i. d. R. mind. 50 Arbeitnehmer beschäftigen, nicht erst seit Inkrafttreten des HinSchG, sondern bereits seit dem 18.12.2021.

In Bezug auf bestimmte öffentliche Beschäftigungsgeber existieren zudem oftmals Spezialregelungen, bspw. das Hessische Hinweisgebermeldestellengesetz oder der Erlass zur Errichtung und Organisation interner Meldestellen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

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