In kollektivarbeitsrechtlicher Sicht kommen mit Blick auf das HinSchG verschiedene (erzwingbare) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Betracht.

Vor Einrichtung eines Hinweisgebersystems besteht grundsätzlich zunächst ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats. Die Frage, inwieweit darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung des Hinweisgebersystems besteht, ist bisher umstritten und muss für jede Regelung einzelfallorientiert beantwortet werden. Die Einrichtung einer Meldestelle ist in aller Regel mitbestimmungsfrei, da der Bereich bereits gesetzlich determiniert ist und insoweit kein Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers besteht. Die Ausgestaltung des Verfahrens dürfte hingegen regelmäßig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zum Ordnungsverhalten[1] auslösen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG entschieden, dass der Betriebsrat bei der Einführung und Ausgestaltung eines jedenfalls in gewissem Umfang standardisierten Meldeverfahrens mitzubestimmen hat. Die Ausgestaltung des Verfahrens ist nach Ansicht des BAG darauf angelegt, das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer in standardisierter Weise zu steuern. Dies genügt – das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. Nr. 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass es sich um verbindliche, verhaltensbegründende Regeln handelt.[2]

Darüber hinaus hat der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen[3] mitzubestimmen, sobald technische Einrichtungen, also digitale Kommunikationsmittel oder auch ein Telefon, für die Meldungen genutzt werden. Das Mitbestimmungsrecht greift, wenn das Meldesystem die Identifizierung des Hinweisgebers und damit eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter ermöglicht. Es kommt hier also regelmäßig darauf an, ob die Kanäle die Telefonnummer des Anrufers aufzeichnen, ein Telefonat mitschneiden oder bei Meldung per E-Mail die IP-Adresse gespeichert wird.

Bei der Stellenbesetzung einer internen Meldestelle kann es sich zudem um eine personelle Einzelmaßnahme handeln. In diesem Fall ist der Betriebsrat im Rahmen seiner Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen[4] einzubinden. Dabei kommt insbesondere eine Einstellung oder Versetzung in Betracht.

Zudem kann eine Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich der Durchführung etwaiger Schulungsmaßnahmen erforderlich sein.

Unabhängig von der jeweiligen rechtlichen Bewertung stärkt eine Einbindung des Betriebsrats im Übrigen in aller Regel die Akzeptanz und das Vertrauen der Belegschaft bzgl. der unternehmensinternen Meldekanäle. So kann vor allem auch ein Anreiz für unternehmensinterne vor externen Meldungen gegebenen werden.

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