Neben der Auslagerung der internen Meldestelle auf Dritte können mehrere private Beschäftigungsgeber mit nicht mehr als 249 Beschäftigten für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben.[1]

Des Weiteren hält das deutsche HinSchG in diesem Zusammenhang eine weitere pragmatische Lösung bereit. Gemäß dem HinSchG können Dritte mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden; ausweislich der Gesetzesbegründung zum deutschen HinSchG können "Dritte" in diesem Sinne auch eine bei einer anderen Konzerngesellschaft eingerichtete unabhängige Meldestelle sein. Eine solche Übertragung von Pflichten des HinSchG innerhalb des Konzerns hält jedoch weder die EU-Kommission für zulässig, noch sehen diese Option alle EU-Staaten vor. Uneinigkeit besteht in diesem Zusammenhang bislang auch hinsichtlich der Frage, inwieweit die Meldeverfahren und Meldekanäle der verschiedenen Konzerne auch bei Übertragung auf Konzerngesellschaften getrennt werden müssen. Transnationale Konzerne müssen daher stets die Zulässigkeit konzernweiter Meldestellen gemäß dem jeweils geltenden nationalen Recht im Blick behalten.

 
Achtung

Vorherrschende Arbeitssprache/keine zusätzlichen Hürden

Insbesondere bei konzernweiten Meldestellen ist zu beachten, dass interne Meldungen in der im jeweiligen beauftragenden Unternehmen vorherrschenden Arbeitssprache möglich sein müssen.

Zudem ist sicherzustellen, dass durch die Beauftragung einer zentralen Meldestelle bei einer Konzerngesellschaft keine zusätzlichen Hürden für hinweisgebende Personen aufgebaut werden.

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