(1) 1Die externen Meldestellen können nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, von dem betroffenen Beschäftigungsgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung erforderlich ist. 2Für die Beantwortung des Auskunftsverlangens ist eine angemessene Frist zu gewähren. 3Für Auskunftsverlangen nach Satz 1 gelten das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 53a und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. 4Für die Beantwortung von Auskunftsverlangen wird auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von Zeugen gewährt. 5§ 23 Absatz 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

 

(2) Als weitere Folgemaßnahmen können die externen Meldestellen nach pflichtgemäßem Ermessen

 

1.

betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren,

 

2.

die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,

 

3.

das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder

 

4.

das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

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