Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Einkommensbegriff zur Berechnung des Elterngeldes

 

Orientierungssatz

1. Nach § 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1800.- €. monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 2b Abs. 1 S. 1 BEEG die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.

2. Dabei werden nach der ab 1. 1. 2015 in § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG getroffenen Regelung Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.

3. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist das im Elterngeldrecht geltende modifizierte Zuflussprinzip. Dieses beinhaltet einen von den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben abweichenden elternrechtlichen Einkommensbegriff. Für erfolgte Gehaltsnachzahlungen ist nicht maßgebend der spätere Zeitpunkt der Auszahlung; zu berücksichtigen sind sie für diejenigen Zeiträume, in denen sie erarbeitet worden sind.

 

Normenkette

BEEG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1, § 2b Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3, § 2c Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1, § 2 Abs. 7 S. 2 Fassung: 2010-12-09, S. 5 Fassung: 2010-12-09, S. 6 Fassung: 2010-12-09, § 2c Abs. 1 S. 2 Fassung: 2010-12-09, Abs. 2 S. 1 Fassung: 2010-12-09, § 2 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2012-09-10; EStG § 38a Abs. 1 S. 3, § 39b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. September 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2013 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld für das Kind D. unter Berücksichtigung der für die Monate September, Oktober und Dezember 2012 im Mai 2013 geleisteten Lohnnachzahlungen als im Bemessungszeitraum erzieltes Erwerbseinkommen für die Zeit vom 14. Juni 2013 bis 13. Juni 2014 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 14. Juni 2013 bis 13. Juni 2014 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung streitig, die die Klägerin aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs von ihrem Arbeitgeber im Mai 2013 erhalten hat.

Die 1988 geborene Klägerin und ihr 1988 geborener Ehemann, E. A., sind Eltern der 2013 geborenen Tochter D. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und besitzt seit dem 20. September 2005 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung “Erwerbstätigkeit gestattet". Die Klägerin und ihr Ehemann stellten am 30. August 2013 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Aus einem Schreiben der Bahn-BKK vom 29. Juli 2013 geht hervor, dass die Klägerin für die Zeit vom 23. April 2013 bis 9. August 2013 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR kalendertäglich bezogen hat (zeitgleich bezog sie einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld). Ergänzend legte die Klägerin Verdienstbescheinigungen für die Monate März 2012 bis August 2013 vor. Die Verdienstbescheinigung für Mai 2013 weist Gehaltsnachzahlungen bzw. Korrekturen für die Monate September bis Dezember 2012 und Januar bis April 2013 aus. Hintergrund sind zu niedrige Zahlungen an die Klägerin durch den Arbeitgeber, was zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung führte. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen (5 Ca 383/12) wurde durch Vergleich vom 16. April 2013 dergestalt beendet, dass sich der Arbeitgeber verpflichtete, die Vergütung der Klägerin auf der Grundlage eines monatlichen Bruttolohns in Höhe von 1.202,20 EUR abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen neu zu berechnen und entsprechende Nachzahlungen zu leisten. Für die genannten Monate des Jahres 2012 sind folgende (Netto-) Nachzahlungen erfolgt:

September - 499,43 EUR,

Oktober - 309,17 EUR,

November - 772,13 EUR und

Dezember 309,17 EUR.

Hierbei ging der Arbeitgeber abweichend von dem arbeitsgerichtlichen Vergleich von einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von jeweils 1.454,00 EUR aus.

Durch Bescheid vom 20. September 2013 bewilligte der Beklagte Elterngeld für die Zeit vom 14. Juni 2013 bis 13. Juni 2014 unter Berücksichtigung des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Für die Zeit vom 10. bis 13. August 2013 stellte der Beklagte einen Anspruch in Höhe von 84,40 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat jeweils in Höhe von 653,97 EUR fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate März bis Oktober 2012 und Dezember 2012 bis März 2013. Den Monat November 2012 ließ...

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