Entscheidungsstichwort (Thema)

Umlage für das Insolvenzgeld. Arbeitgeber. Wohnungseigentümergemeinschaft. geringfügige Beschäftigung als Hausmeister. Befreiung von der Umlagepflicht mangels Insolvenzfähigkeit. kein Privathaushalt. analoge Anwendung. Durchgriffshaftung der Wohnungseigentümer. Planwidrige Regelungslücke

 

Leitsatz (amtlich)

Wohnungseigentümergemeinschaften sind mangels Insolvenzfähigkeit von der Zahlung einer Insolvenzgeldumlage für geringfügig Beschäftigte befreit; § 358 Abs 1 S 2 SGB 3 ist insoweit analog anzuwenden.

 

Orientierungssatz

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist kein Privathaushalt iS von § 358 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 3 (Anschluss an BSG vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R = SozR 4-2400 § 8a Nr 1).

 

Normenkette

SGB III § 358 Abs. 1, §§ 359, 165; SGB IV §§ 8a, 28i S. 5; WoEiG § 10 Abs. 8, § 11

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.10.2014; Aktenzeichen B 11 AL 6/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000,- € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nach dem Wohnungseigentümergesetz (WoEigG) verpflichtet ist, die Insolvenzgeldumlage für abhängig beschäftigte Hausmeister abzuführen.

Die Klägerin ist eine WEG; die zugehörigen Wohnungen werden privat genutzt. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurde die Hausverwaltungs C. GmbH als Verwalterin bestellt. Die Klägerin beschäftigt seit Mitte Oktober 2005 die Eheleute D. als Hausmeister im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Die Arbeitsverträge wurden mündlich geschlossen. Zu ihren Aufgaben gehören entsprechend eines Aufgabenkatalogs die laufende Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, kleinere Instandsetzungen und Reinigungsdienste bezogen auf das Gemeinschaftseigentum (Bl. 160, 161 der Gerichtsakte). Die Klägerin entrichtete für die angestellten Hausmeister unstreitig die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gültigen Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden Beitragssätzen.

Infolge einer Gesetzesänderung durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz ging die Zuständigkeit für die Einziehung der Insolvenzgeldumlage ab dem 1. Januar 2009 auf die Beklagte über. Mit Schreiben vom 16. März 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der für das Jahr 2009 übermittelte Dauerbeitragsnachweis den Umlagesatz in Höhe von 0,1% für die Insolvenzgeldumlage nicht enthalte. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 8. Januar 2010 darauf hin, dass eine WEG nach § 11 WoEigG nicht insolvenzfähig sei. Im Hinblick auf die Abführung einer Insolvenzumlage solle daher so verfahren werden, wie mit anderen juristischen Personen, die nicht insolvenzfähig seien. Der gesetzliche Ausschluss für Privathaushalte, die keine Insolvenzumlage abführen müssten, sei nicht nachvollziehbar, da bei diesen die Möglichkeit einer Insolvenz bestehe. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. Februar 2010 die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage ab 1. Januar 2009 dem Grunde nach fest. Zur Begründung verwies sie auf den Gesetzeswortlaut des § 358 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III). Die Klägerin sei weder ein Privathaushalt noch eine der dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Zahlungspflicht ausgenommen seien. In ihrem Widerspruch vom 24. Februar 2010 verwies die Klägerin darauf, dass die beschäftigten Hausmeister ihre Dienste allein und ausschließlich für die in der WEG zusammengeschlossenen Privathaushalte verrichteten. Nur ein Arbeitgeber sei zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Ein Arbeitgeber im Sinne des Unfallversicherungsrechts (§ 136 Abs. 3 SGB - Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - VII) sei jedoch nur ein Unternehmer, der ein besonderes unternehmerisches Risiko trage. Die WEG hingegen trage ein solches Unternehmerrisiko gerade nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 mit der Begründung zurück, bei einer WEG handele es sich nicht um einen Privathaushalt im Sinne des § 358 SGB III.

Hiergegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2010 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Klagebegründung vertiefte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wie folgt: Die Insolvenzgeldumlage solle den Arbeitnehmern einen Insolvenzgeldanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers sichern. Da aber die Insolvenz einer WEG gesetzlich ausgeschlossen sei, gebe es für die Zahlung einer Insolvenzgeldumlage durch eine WEG keinen Raum. Die Klägerin sei außerdem mit einem Privathaushalt im Sinne des § 358 SGB III gleichzusetzen, denn der Hausmeister verrichte seine Tätigkeit ausschließlich für den Zusammenschluss von Privathaushalten. Im Üb...

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