Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzutreffende Angaben eines Arbeitgebers über bei ihm zu erzielende Verdienstmöglichkeiten in Stellenanzeigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Macht ein Arbeitgeber in Stellenanzeigen unzutreffende Angaben über die Höhe eines zu erzielenden Mindestjahreseinkommens und weist der Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch den Arbeitnehmer nicht darauf hin, daß das angegebene, nur durch Provisionen erzielbare Mindesteinkommen lediglich von wenigen Mitarbeitern tatsächlich erreicht wird, so verstößt der Arbeitgeber gegen die ihm gegenüber Stellenbewerbern obliegende Aufklärungspflicht.

2. Die Aufklärungspflicht wird nicht dadurch eingehalten, daß der Arbeitgeber während des Vorstellungsgesprächs dem Stellenbewerber und zukünftigen Arbeitnehmer Unterlagen mit Berechnungsbeispielen, das Vergütungssystem und den Arbeitsvertragstext vorlegt, wenn sich aus diesen Unterlagen das in der Stellenanzeige genannte Mindesteinkommen nicht nachvollziehen läßt.

3. Der Aufklärungspflicht wird nicht durch den Hinweis genügt, daß das Mindesteinkommen nur mit einem außerordentlichen Arbeits- und Zeiteinsatz erreicht werden könnte. Das Mindesteinkommen muß mit der geschuldeten durchschnittlichen Leistung des Arbeitnehmers erreicht werden können.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.02.1992; Aktenzeichen 5 Ca 200/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444296

BB 1994, 436

BB 1994, 436 (L1-3)

DStR 1994, 717 (K)

ARST 1994, 83-86 (LT1-3)

NZA 1994, 884

NZA 1994, 884-886 (LT1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

Mitbestimmung 1994, Nr 6, 66 (L1-3,S4)

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