keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Nichtigkeit. Wahlvorstand. Bestellung. Gesamtbetriebsrat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine wirksame Erledigungserklärung setzt auch im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren ein zulässiges Rechtsmittel voraus.

2. Bestellt der Restbetriebsrat im Falle des Absinkens der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) keinen Wahlvorstand, ist der Gesamtbetriebsrat in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 BetrVG hierzu berechtigt.

 

Normenkette

BetrVG §§ 19, 13 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 03.03.2005; Aktenzeichen 10 BV 12/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. März 2005 – 10 BV 12/04 – wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde der Beteiligten zu 6) wird eingestellt.

Die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 4) wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 5. Aug. 2004.

Die inzwischen dort ausgeschiedenen Beteiligten zu 1) bis 3) waren wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6), der A GmbH B. Sie sind Mitglieder der Beteiligten zu 4). Der Beteiligte zu 5) ist der bei der Wahl am 5. Aug. 2004 gewählte Betriebsrat.

Der Beteiligte zu 5) hat unter dem 3. Nov. 2005 (Bl. 218 d. A.) schriftlich erklärt, dass er sein Amt als Betriebsobmann seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr ausübe, da die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen seien und hat vorsorglich seinen Rücktritt erklärt. Mit Telefax vom 6. Dez. 2005 (Bl. 237 d. A.) hat er mitgeteilt, dass er sein Amt endgültig und unwiderruflich niedergelegt habe.

Im Betrieb der Beteiligten zu 6), dem noch weitere Standorte angehörten, waren ursprünglich mehr als 20 Arbeitnehmer ständig beschäftigt. Am 25. April 2002 war ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt worden. Am 21. Juni 2004 traten die Betriebsratsmitglieder C und D zurück. Es gab keine Ersatzmitglieder mehr, die in den Betriebsrat hätten nachrücken können.

Das verbliebene Betriebsratsmitglied, der Beteiligte zu 1), wurde aufgefordert, die Neuwahl einzuleiten, lehnte dies jedoch ab. Am 12. Juli 2004 forderte der Gesamtbetriebsratsvorsitzende E den Beteiligten zu 1) auf, einen Wahlvorstand zur Betriebsratswahl einzuberufen und kündigte für den Fall der Untätigkeit bis 16. Juli 2004 an, selbst einen Wahlvorstand zu benennen, (Bl. 109 d.A.). Am 15. Juli 2004 fand im Betrieb der Beteiligten zu 6) eine von drei Arbeitnehmern einberufene Wahlversammlung zur Wahl eines Betriebsrates statt. Es wurde ein Wahlvorstand bestehend aus den Arbeitnehmern F, C und G; Ersatzmitglied: H gewählt und das Ergebnis dem Gesamtbetriebsrat mitgeteilt. Durch Schreiben vom 16. Juli 2004 setzte der Gesamtbetriebsratsvorsitzende E für den Gesamtbetriebsrat die Arbeitnehmer F, C und G zum Wahlvorstand ein. Bis zu diesem Zeitpunkt war weder vom Gesamtbetriebsrat noch vom Gesamtbetriebsausschuss ein entsprechender Beschluss gefasst worden. Die Betriebsratswahl fand am 5. Aug. 2004 statt; gewählt wurde ein einköpfiger Betriebsrat. Das Wahlergebnis wurde am 12. Aug. 2004 (BI. 20 d.A.) bekannt gegeben.

Mit am 26. Aug. 2004 bei Gericht eingegangenem Antrag haben die Beteiligten zu 1) bis 4) die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 5. Aug. 2004 geltend gemacht. Sie haben gemeint, die Wahl sei unwirksam, weil bereits ein Betriebsrat im Amt gewesen sei, dessen Amtszeit nicht abgelaufen gewesen sei. Der amtierende Betriebsrat habe gute Gründe gehabt, keine Neuwahlen einzuleiten, da er sich mit der Arbeitgeberin in Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan wegen der zum 31. Dez. 2004 beschlossenen Betriebsschließung befunden habe. Die Durchführung von Neuwahlen sei deshalb unsinnig gewesen. Einzig der Betriebsrat sei berechtigt gewesen, Neuwahlen einzuleiten; allenfalls habe er mit einem Verfahren gemäß § 23 BetrVG dazu angehalten werden können. Die Einsetzung des Wahlvorstandes auf der Wahlversammlung vom 15. Juli 2004 – falls eine solche stattgefunden habe – sei unwirksam, da § 14 a BetrVG nur Anwendung auf Betriebe finde, in denen kein Betriebsrat bestehe. Eine Einsetzung des Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat sei nicht möglich, da § 16 Abs. 3 BetrVG bei nicht turnusmäßiger Wahl keine Anwendung finde. Die Einsetzung des Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden E sei auch nicht später genehmigt worden noch überhaupt genehmigungsfähig, da die Entscheidung Gestaltungswirkung gehabt habe. Schließlich sei die Betriebsratswahl auch deshalb unwirksam, weil die Arbeitnehmer des Ausbildungszentrums I daran hätten beteiligt werden müssen. Dieses sei organisatorisch von B aus mitbetreut worden.

Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben beantragt, festzustellen, dass die Be...

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